§ 320 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 18.05.2016, Ro 2014/04/0054
Auch hinsichtlich des Antrages auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen in der Einladung vom 20. November 2013, demnach sonstiger Festlegungen während der Verhandlungsphase, geht der Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH, C-100/12 , ins Leere. Selbst ein erfolgreicher Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen hätte angesichts der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen nicht die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens zur Folge. Bereits deshalb sind die Überlegungen zum rechtlichen Interesse des ausgeschiedenen Bieters im Sinne der ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH, C-100/12 , (und auch der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des EuGH vom 5. April 2016, C-689/13 ) auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.