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Keine Frist für Feststellungsanträge?

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/31RPA 2016, 253 Heft 4 v. 1.8.2016

§ 15 Abs 3 TVergNG 2006, § 332 Abs 3 BVergG 2006

VwGH, 16.03.2016, 2015/04/0005

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2015/04/0004, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen werden kann, sprach der Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf das oben genannte Urteil des EuGH aus, dass von einer Verdrängung der in § 332 Abs 3 BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht auszugehen sei. Nichts Anderes kann für die mit § 15 Abs 3 Tirol Verg-NG normierte Ausschlussfrist für Feststellungsanträge gelten.

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