§ 15 Abs 3 TVergNG 2006, § 332 Abs 3 BVergG 2006
VwGH, 16.03.2016, 2015/04/0005
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2015/04/0004, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen werden kann, sprach der Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf das oben genannte Urteil des EuGH aus, dass von einer Verdrängung der in § 332 Abs 3 BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht auszugehen sei. Nichts Anderes kann für die mit § 15 Abs 3 Tirol Verg-NG normierte Ausschlussfrist für Feststellungsanträge gelten.