Schon seit dem Jahr 1999 enthielt § 7c AVRAG eine „Haftung des Generalunternehmers“ für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer eines Subunternehmers, die aber nur griff, wenn der Generalunternehmer einen Leistungsteil unzulässigerweise an einen Subunternehmer übertragen hatte. Diese Bestimmung spielte in der Praxis keine Rolle. Im Folgenden wird die Nachfolgeregelung in § 10 LSD-BG – auch in Zusammenschau mit den neuen Subunternehmerbestimmungen im BVergG 2006 – analysiert.