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Keine nachträgliche Berufung auf die Mittel Dritter

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/28RPA 2016, 187 Heft 3 v. 1.6.2016

§ 76 BVergG 2006

BVwG, 04.02.2016, W138 2118883-2/23E

Bei dem Verfügbarkeitsnachweis handelt es sich um keinen vom Auftraggeber unbedingt festzulegenden, sondern es handelt sich um einen vom Gesetz vorgegebenen Nachweis. Bei der unterlassenen Bekanntgabe des Dritten iSd § 76 BVergG mit dem Angebot, handelt es sich, wie mit dem vergleichbaren Fall der unterlassenen Angabe eines notwendigen Subunternehmers um einen unbehebbaren Mangel. Das Angebot ist in diesem Fall unvollständig und zwingend auszuscheiden. Die Unbehebbarkeit des Mangels im gegenständlichen Fall liegt darin, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Eignung eines konkreten Subunternehmers bzw eines Dritten im Hinblick auf einen konkreten Leistungsteil bzw hinsichtlich des Ersatzes der Eignung zu überprüfen. In diesem Fall muss der Subunternehmer bzw der Dritte spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung bereits namentlich feststehen (vgl VwGH vom 29. 5. 2002, 2002/04/0023). Wenn sich die Antragstellerin somit zum Nachweis ihrer Eignung im Zusammenhang mit der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, wie es sich aus dem Schreiben der A*** vom 2.11.2015 ergibt, berufen wollte, hätte sie diesen Dritten mit dem Angebot namhaft machen müssen und die erforderliche Verfügbarkeitsbestätigung vorlegen müssen (ständige Rechtsprechung VwGH 24. 9. 2003, 2003/04/0093). In diesem Falle ist auch der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 2 BVergG erfüllt.

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