Deskriptoren: Zuständigkeit der Nachprüfungsbehörde; unzulässige Mehrfachbeteiligung.
Normen: Art 14b Abs 2 Z 1 lit f B-VG, § 19 Abs 1 BVergG, § 129 Abs 1 Z 8 BVergG
Wird bei einer gemeinsamen Vergabe durch den Bund und die Länder in den Ausschreibungsunterlagen als zuständiges Gericht für Nachprüfungsanträge das BVwG genannt, muss davon ausgegangen werden, dass der Anteil des Bundes am geschätzten Auftragswert gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit f B-VG mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder.