Deskriptoren: Verhandlungsverfahren; Ausscheiden; behebbarer Mangel; unbehebbarer Mangel.
Normen: § 19 BVergG, § 129 BVergG
Ein unbehebbarer Mangel liegt lediglich dann vor, wenn eine Mängelbehebung zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung führen würde. In einem Verhandlungsverfahren kommt eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung lediglich dann in Betracht, wenn das Erstangebot mittels Zuschlagskriterien bewertet wird.