Neuigkeiten aus Brüssel
• Ablaufen der Umsetzungsfrist der neuen Vergaberichtlinien
Am 18. April 2016 ist die Umsetzungsfrist für die neuen Richtlinien, die Richtlinie 2014/23/EU des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl L 94 v 28. 3. 2014, S 1, die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG , ABl L 94 v 28. 3. 2014, S 65, und die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG , ABl L 94 v 28. 3. 2014, S 243, abgelaufen. Offen ist, wie weit diese Richtlinien unmittelbar anwendbar sind und wer für den Rechtsschutz zuständig ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit wird wohl für jede Bestimmung im Einzelnen zu prüfen sein. Insbesondere bei der Konzessionsrichtlinie stellt sich die Frage, ob das österreichische Recht so ausgelegt werden kann, dass dem einzelnen ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe zuerkannt werden kann. Insofern ist die Situation dem ungenutzten Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie vergleichbar.1 Es ist nur zu hoffen, dass die Richtlinien bald umgesetzt werden und damit Klarheit geschaffen wird.