§ 4 BVergG 2006, § 5 BVergG 2006
BVwG, 21.01.2016, W139 2119041-2/21E
Wie nachstehend zu zeigen ist, handelt es sich bei der ausgeschriebenen Leistung allerdings nicht um einen Lieferauftrag sondern – wie dies der Auftraggeber zu Recht festgelegt hat – um einen Bauauftrag. Es besteht zwar keine gesetzliche Regelung für die Abgrenzung von Liefer- und Bauleistungen. Als Abgrenzungskriterien haben sich in Schrifttum und Rechtsprechung der Aspekt der Funktionalität sowie der Beweglichkeit bzw Unbeweglichkeit des zu beschaffenden Objektes entwickelt. Gegenstände, die für die Funktion eines Gebäudes von Bedeutung sind und darüber hinaus eine feste (aber nicht unbedingt unauflösbare) Verbindung mit der Bausubstanz aufweisen, sind demnach als Teile des Bauauftrages zu qualifizieren. Vom Begriff des Bauauftrages werden überdies auch solche Leistungen erfasst, die für die Funktionsfähigkeit nur eines Teils des Bauwerks notwendig sind. Das Abgrenzungskriterium der Funktionalität reduziert sich daher nicht nur auf „gebäudebildende“ bauliche Maßnahmen (also zB die Tunnelfunkanlage für einen Tunnel), sondern umfasst generell alle (auch zB für ein „normales“ Bürogebäude) funktionsrelevanten Anlagen der Haustechnik (Heizung, Lüftung, Klima, Sanitäre, Elektro), Mess- und Regeltechnik, Sicherheitstechnik, Medientechnik, Fördertechnik etc. (Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015) [363f]). In diesem Sinne halten auch Schramm/Öhler fest, dass „auch jene Leistungen, die zur (Wieder)herstellung eines funktionsfähigen Ganzen (Bauwerk) erforderlich sind“, Bauaufträge darstellen. „Hierzu zählen auch die Lieferung und Montage von maschinellen, elektrotechnischen, haustechnischen oder elektronischen Anlagen (oder Anlagenteilen), die entsprechend dem wirtschaftlichen und technischen Zweck der baulichen Anlage erforderlich sind. Auch die Ergänzung oder der Neueinbau solcher Anlagen in bestehende Gebäude wird von dem Begriff der Bauleistung umfasst“ (Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 4 Rz 26).