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Keine Festlegung von Ausscheidensgründen durch den Auftraggeber

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/21RPA 2016, 125 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 45 Abs 2 AVG 1991

BVwG, 21.12.2015, W138 2117130-2/25E

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es einem Auftraggeber zwar untersagt ist, eigene Ausscheidensgründe festzulegen (zB BVwG 26.03.2015, W187 2017416-2/26E), jedoch sind alle am Vergabeverfahren Beteiligten und die Vergabekontrolle daran gebunden, sofern solche Ausscheidensgründe bestandfest werden (zB BVA 05.06.2003, 12N-32/03-17; BVwG vom 19.10.2015, W187 2114246-1/22E).

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