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Zur Zuständigkeit des OGH

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/18RPA 2016, 124 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 528 Abs 1 ZPO

OGH, 17.11.2015, 4 Ob 207/15t

Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu (RIS-Justiz RS0116438). Der Oberste Gerichtshof ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts nicht berufen, sodass die Auslegung der entsprechenden Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO begründen kann, solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0113455).

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