§ 19 Abs 5 BVergG 2006, § 79 Abs 3 BVergG 2006, § 95 BVergG 2006, § 96 BVergG 2006
VwGH, 09.09.2015, Ra 2014/04/0036
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die genannten Festlegungen auch nicht als unsachlich anzusehen. Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen (vgl. – auch zu den dabei zu beachtenden Vorgaben – das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2011/04/0168, mwN). Auch die Entscheidung über die Kriterien für die Zuschlagserteilung bei der Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebotes bleibt dem öffentlichen Auftraggeber überlassen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, 2005/04/0189, mwH insbesondere auf die Judikatur des EuGH und die daraus resultierenden Vorgaben).