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Keine Beschränkung der Subvergabe

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2016/1RPA 2016, 52 Heft 1 v. 1.2.2016

Art 25 RL 2014/18/EG

SA GA Eleanor Sharpston, 17.11.2015, C-406/14
Wrocław – Miasto na prawach powiatu

30. Die Richtlinie 2004/18 hat nicht nur den Zweck, Behinderungen für den freien Dienstleistungsverkehr bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs- oder Bauaufträge zu vermeiden, sondern sie soll auch die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb gewährleisten(1616Zweiter Erwägungsgrund.). Im 32. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es, dass die Möglichkeit der Vergabe von Unteraufträgen den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen fördern kann. Unteraufträge versetzen diese Unternehmen in die Lage, an Vergabeverfahren teilzunehmen und öffentliche Aufträge – unabhängig von deren Umfang – zu erhalten(1717Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12 , EU:C:2013:130, Nr. 33).). Unteraufträge tragen somit dazu bei, durch Erhöhung der Anzahl der möglichen Bewerber für öffentliche Aufträge die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen.

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