Mit seinem Urteil vom 26. 11. 2015 in der Rs C-166/14 , MedEval hat der EuGH die Geltung der sechsmonatigen Frist des § 332 Abs 3 BVergG, die ohne Kenntnis des Geschädigten zu laufen beginnt, auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Vergaben ohne vorherige Bekanntmachung für unionsrechtswidrig erklärt. Der vorliegende Beitrag hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Hintergründe der Entscheidung zu beleuchten sowie zu überlegen, wie in Hinkunft mit dieser Entscheidung umgegangen werden kann.