Deskriptoren: Einstellung; Nichtigerklärung; Widerruf; Relevanz; Entscheidung über Ersatz der Pauschalgebühr.
Normen: BVergG 2006 § 135 Abs 1, BVergG 2006 § 319 Abs 1, BVergG 2006 § 319 Abs 3, BVergG 2006 § 325 Abs 1 Z 2
Die Bekanntgabe der „Einstellung“ des Vergabeverfahrens durch den AG ist kein Widerruf. Die Rechtswidrigkeit angefochtener Entscheidungen des AG ist jedoch nach der „Einstellung“ für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht mehr von wesentlichem Einfluss.