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Berichtigung kann (impliziten) Widerruf bedeuten

JudikaturVwGHRobert ErtlRPA 2015, 278 Heft 5 v. 1.10.2015

Deskriptoren: Berichtigung des Vergabeverfahrens; Widerruf, gesondert anfechtbare Entscheidung.

Normen: BVergG 2006 § 2 Z 16 lit a, BVergG 2006 § 2 Z 46, BVergG 2006 § 41a

Aus der Bekanntmachung ergibt sich das gewählte Vergabeverfahren.

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