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Zum Begriff der „grundlegenden Änderung“ im Sinne des § 30 Abs 2 Z 1 BVergG 2006

JudikaturBVwGMichael KröswangRPA 2015, 240 Heft 4 v. 1.8.2015

Deskriptoren: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung; grundlegende Änderung; Aufhebung des Vertrags.

Normen: BVergG 2006 § 30, BVergG 2006 § 141, BVergG 2006 § 312, BVergG 2006 § 334

Der Begriff der „grundlegenden“ Änderung ist gleichzusetzen mit dem Begriff der „wesent­lichen“ Änderung.

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