Eigentlich gilt der Grundsatz, dass alles, das irgendwie zu Staat gehört, öffentlicher Auftraggeber ist und daher das Vergaberecht anzuwenden hat. Das mögen Ministerien, Krankenkassen, ausgegliederte Gesellschaften, Kammern oder sogar Vereine sein. In gewisser Weise genügten entweder der Anschein öffentlicher Finanzierung oder der Ausübung hoheitlicher Aufgaben für die Mitglieder. In den Worten des EuGH muss es Staat im funktionellen Sinn sein. Zur Finanzierung gibt es ausreichend Rechtsprechung, sodass diese Frage weitgehend geklärt erscheint. Der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mag man entgegenhalten, dass es ja auch betraute Unternehmen gibt, sodass eine Werkstätte, die Autos begutachtet und „Pickerl“ vergibt, ebenso wenig ein öffentlicher Auftraggeber ist wie eine Versicherung, die Autos zulässt. Sogar der ORF, der sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen gewehrt hat,1 ist öffentlicher Auftraggeber. Es muss eindeutig sein, dass es der VwGH nicht einmal der Mühe wert gefunden hat, sich mit dieser Frage auseinander zu setzen und eine diesbezügliche als Revision behandelte Beschwerde mangels erheblicher Rechtsfrage einfach zurückwies.2 Es scheint also Einigkeit zu herrschen, dass das Vergaberecht weitestmöglich auf alles anzuwenden ist, das irgendwie nach Staat riecht.