Deskriptoren: Berichtigung, gesondert anfechtbare Entscheidung, Nichtigerklärung, Nichtigkeitsgründe.
Normen: BVergG 2006 § 2 Z 16 lit a sublit aa, BVergG 2006 § 90, BVergG 2006 § 325
Rechtswidrigkeiten der Berichtigung dürfen nicht zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, das die früher ergangene Ausschreibung betrifft, zumal diese gesondert anfechtbaren Entscheidungen voneinander abgrenzbar sind. Prüfgegenstand eines die Ausschreibung betreffenden Nachprüfungsverfahrens ist demgegenüber die Ausschreibung unter Ausklammerung allfälliger Berichtigungen.