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Zu den Feststellungskompetenzen im sekundären Feststellungsverfahren gemäß § 37 Abs 2 WVRG 2007

JudikaturVwGHMichael KröswangRPA 2015, 96 Heft 2 v. 1.4.2015

Deskriptoren: Zuständigkeit, Gebühren, Feststellungsverfahren, sekundäre Feststellungsverfahren.

Normen: WVRG 2007 § 11, WVRG 2007 § 33, WVRG 2007 § 35, WVRG 2007 § 37

Der Verwaltungsgerichtshof im E vom 13. November 2013, 2011/04/0034, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass die in § 11 Wr LVergRG 2007 genannten Zuständigkeiten des Vergabekontrollsenates abschließend geregelt sind. Daraus folgt, dass auch durch § 37 Abs 2 Wr LVergRG 2007 keine Zuständigkeit für eine inhaltlich anderslautende Feststellung als in § 11 leg cit begründet wird (Hinweis E vom 25. September 2012, 2008/04/0045, dessen Erwägungen – wie im E 2011/04/0034 ausgeführt wurde – auf das Wr LVergRG 2007 übertragbar sind; vgl jüngst auch das E vom 17. September 2014, 2013/04/0144, sowie den B vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0133, 0134). Da sich die in § 11 Wr LVergRG 2007 aufgezählten Feststellungskompetenzen in § 33 Wr LVergRG 2007 widerspiegeln (vgl dazu die Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr 18/2010, Beilage Nr 22/2009 LG-00174-2009/0001), war der gemäß § 37 Abs 2 Wr LVergRG 2007 gestellte Antrag – inhaltlich – zutreffend auf die in § 33 Abs 1 Z 1 bis 3 Wr LVergRG 2007 genannten Feststellungen gerichtet. Mit anderen Worten: Es änderte gegenständlich nichts am Charakter des gemäß § 37 Abs 2 Wr LVergRG 2007 (somit aus Anlass eines aufhebenden Erkenntnisses der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) gestellten Feststellungsantrages, dass dieser inhaltlich auf Feststellungen gemäß § 33 Abs 1 Z 1 bis 3 Wr LVergRG 2007 gerichtet war.

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