Deskriptoren: Auskunftspflicht, teilweise Aktenvorlage, Säumnisfolgen.
Normen: BVergG § 313
Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolge des § 313 Abs 2 BVergG 2006 ist, dass der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Regelung des § 313 BVergG 2006 lässt sich aber weder eine Verpflichtung zur mehrmaligen Aufforderung zur Aktenvorlage noch zur gesonderten Aufforderung zur Vorlage einzelner noch fehlender Unterlagen entnehmen.