Deskriptoren: Wettbewerbsstörung, nicht öffentliche Mitteilung, vertrauliche Mitteilung, Leistungsfähigkeit.
Normen: UWG § 7, ABGB § 1330
Äußerungen oder Vorbringen eines Mitbieters über die Leistungsfähigkeit eines Mitwerbers im Vergabenachprüfungsverfahren sind als „nicht öffentliche Mitteilungen“ iS des § 1330 Abs 2 ABGB bzw als bloß „vertrauliche Mitteilungen“ nach § 7 Abs 2 UWG zu beurteilen sodass idR keine lauterkeitsrechtliche oder schadenersatzrechtliche Haftung eintreten kann.