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Wie die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren das Vergabeverfahren (zer)stört

EditorialMichael Breitenfeld , Stephan Heid , Hubert ReisnerRPA 2015, 1 Heft 1 v. 1.2.2015

Die Parteistellung in Nachprüfungsverfahren kann nachdenklich machen. Sie ist Ergebnis der zu beachtenden verfahrensrechtlichen Garantien. Nachprüfungsverfahren fallen nach einhelliger Ansicht in den Anwendungsbereich von Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Daran besteht wohl kein Zweifel und die Verfahrensparteien können sich zu Recht darauf berufen.

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