Die Parteistellung in Nachprüfungsverfahren kann nachdenklich machen. Sie ist Ergebnis der zu beachtenden verfahrensrechtlichen Garantien. Nachprüfungsverfahren fallen nach einhelliger Ansicht in den Anwendungsbereich von Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Daran besteht wohl kein Zweifel und die Verfahrensparteien können sich zu Recht darauf berufen.