Normen: BVergG § 32, BVergG § 41a Abs 1, BVergG § 150 Z 1
Gemäß § 32 BVergG 2006 können Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 BVergG 2006 abgeschlossen wurde.