Normen: BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7, BVergG 2006 § 312 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 320 Abs 1 Z 2
Allein deshalb, weil der Auftraggeber von einer formalen Ausscheidung Abstand genommen hat, wird ein mit einem Mangel behaftetes Angebot nicht zu einem zulässigen Anbot, dem der Zuschlag hätte erteilt werden können.