Normen: BVergG 2006 § 30 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 76, BVergG 2006 § 312 Abs 3 Z 3, BVergG 2006 § 331 Abs 1, BVergG 2006 § 334
Es ist Sache des Auftraggebers, welche Leistung er verlangt, soweit er dabei das Gebot der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet und wenn durch diese Festlegung ein echter Wettbewerb nicht jedenfalls ausgeschlossen wird.