SA GA Nils Wahl, 30.04.2014, C-113/13
ASL n. 5 „Spezzino“
Art 1 Abs 2 lit a RL 2014/18/EG
26. Zum zweiten Punkt betreffend den Begriff der Entgeltlichkeit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce ua bereits entschieden hat, dass ein Vertrag nicht allein deswegen aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2004/18 herausfallen kann, weil die darin vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der Dienstleistung entstehen(14). Eine bloße Kostendeckungsvergütung erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit im Sinne des genannten Rechtsakts.