Normen: BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 79 Abs 4, BVergG 2006 § 125 Abs 3, BVergG 2006 § 125 Abs 4, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 3
Einzelne unplausible Positionspreise führen zum Ausscheiden eines Angebots wegen eines unplausiblen Gesamtpreises.Ein Auftraggeber ist bei der vertieften Angebotsprüfung nicht auf „wesentliche“ Positionen beschränkt, sondern kann das gesamte Angebot einer vertieften Angebotsprüfung unterziehen.