Normen: VwGG § 42 Abs 2 Z 1, BVergG 2006 § 312 Abs 3, BVergG 2006 § 331 Abs 1, BVergG 2006 § 332 Abs 1 Z 1
Die hinreichend genaue Bezeichnung des Vergabeverfahrens definiert den Gegenstand des Feststellungsverfahrens.Auch wenn sich die Beschwerdeführerin für die Begründung ihrer Annahme, es sei ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt worden, auf die Bekanntmachung vergebener Aufträge stützt, führt dies nicht dazu, dass diese Bekanntmachung (etwa im Sinn einer gesondert anfechtbaren Entscheidung) Verfahrensgegenstand ist.