BVwG, 11.02.2014, W187 2000353-1/17E
BVergG § 319 Abs 2
Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung unterblieb, weil die Antragstellerin ihren Antrag zurückzog. Die Klaglosstellung in Bezug auf den Nachprüfungsantrag ist der Stattgabe gleichzuhalten (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel BVergG2 [2009] § 319 Rz 16). Eine Sicherungsmaßnahme wäre wegen der Rücknahme der Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin auch nicht zu erlassen gewesen. Das Interesse der Antragsteller daran hätte nicht mehr bestanden. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Damit findet gemäß § 319 Abs 2 BVergG der Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr in der gemäß § 318 Abs 1 Z 1, 4, 7 und 8 BVergG nunmehr geschuldeten Höhe statt (VwGH 9.4.2013, 2010/04/0105; BVA 18.11.2010, N/0091-BVA/05/2010-20; 26.7.2011, N/0069-BVA/11/2011-18).