BVA, 20.11.2013, N/0115-BVA/12/2013-EV5
BVergG § 329 Abs 3
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vom BVA nur die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen, soweit sie zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers notwendig ist. Daher sind unnötige Verzögerungen des Vergabeverfahrens möglichst zu vermeiden, weshalb das Bundesvergabeamt davon ausgeht, dass die Aussetzung des Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zu verfügen ist, wenn der Antragsteller keine Gründe vorbringt, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes weitere Tätigwerden im gegenständlichen Vergabeverfahren zu untersagen, und solche auch sonst nicht hervorkommen (Madl in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 2068).