SA GA Yves Bot, 10.04.2014, C-19/13
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Art 2d Abs 4 RL 89/665/EWG
82. Tatsächlich dürfen wir nicht aus den Augen verlieren, dass die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Vertrags nach Art 2d Abs 4 der Richtlinie 89/665 auf dem guten Glauben des öffentlichen Auftraggebers beruht und die Rechtssicherheit der Vertragspartner wahren soll. Der Unionsgesetzgeber erkennt dies im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/66 ausdrücklich an und betont dabei die Notwendigkeit, „eine mögliche Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Rechtsunwirksamkeit [des Vertrags] zu vermeiden“. Der Gerichtshof hat dies außerdem im Urteil Kommission/Deutschland(26) ausdrücklich anerkannt.