SA GA Yves Bot, 10.04.2014, C-19/13
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GRC Art 47, Art 2d Abs 1 lit a RL 89/665/EWG , Art 2d Abs 4 RL 89/665/EWG
62. Wenn nämlich diese [Anm für das Nachprüfungsverfahren zuständige] Stelle feststellt, dass die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen vorliegen, hat sie gemäß dem Wortlaut und der Zielsetzung dieser Bestimmung die Wirkung des Vertrags aufrechtzuerhalten. Stellt die für die Nachprüfung zuständige Stelle am Ende ihrer gerichtlichen Kontrolle dagegen fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, muss sie den Vertrag gemäß der in Art 2d Abs 1 Buchst a der Richtlinie 89/665 enthaltenen Vorschrift für unwirksam erklären, und sie verfügt in diesem Rahmen über den Spielraum, den ihr diese Richtlinie in ihrem Art 2d Abs 2 einräumt.