Normen: Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 8 RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 9 RL 2004/18/EG
Jede Ausnahme von der Geltung der Verpflichtung zur Anwendung von Unionsrecht ist eng auszulegen.Im Hinblick auf die Anwendung der in Art 1 Abs 2 Buchst a der RL 2004/18 vorgesehenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge genügt es grundsätzlich, dass ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer rechtlich von diesem verschiedenen Person geschlossen wurde.