Normen: BVergG 2006 § 13, BVergG 2006 § 139 Abs 2 Z 3
Die lediglich aus einem einzigen vorangehenden Vergabeverfahren herangezogenen Preise der Bieter stellen keine taugliche Grundlage für eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswertes dar. Auch fünf erfasste Ausschreibungen sind zu wenig.