vorheriges Dokument
nächstes Dokument

„Normenbindung“ nur bei Missbrauch oder Sittenwidrigkeit

JudikaturOGHThomas KurzRPA 2014, 142 Heft 3 v. 1.6.2014

Normen: BVergG § 97 Abs 2, BVergG § 99 Abs 2, ABGB § 879

Die inhaltliche Grenze der Abweichungen von geeigneten Leitlinien gemäß § 99 Abs 2 BVergG besteht im Verbot des Missbrauchs beziehungsweise der Sittenwidrigkeit.Es kann – auch vor dem Hintergrund des § 99 Abs 2 BVergG – nicht Aufgabe des OGH sein festzulegen, welcher Index für welche Bauleistungen der richtige ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte