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Erneute Eignungsprüfung bei Verdacht auch nach dem Stichtag

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/55RPA 2013, 312 Heft 5 v. 1.11.2013

BVA, 24.01.2013, N/0108-BVA/02/2012-22

BVergG § 69 Z 1

Nach den Erläuterungen bedeutet die Formulierung „muss ... spätestens ... vorliegen“ in § 69 BVergG, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss im offenen Verfahren nicht nur zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben sein, sondern auch, dass sie in der Folge nicht mehr verloren gehen darf. Sofern konkrete Anhaltspunkte für den Verlust eines Eignungselementes bestehen, ist der Auftraggeber gehalten, das Bestehen der Eignung zu verifizieren (EB RV 1171 BlgNR 22 GP 61).

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