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EditorialRPA 2013, 193 Heft 4 v. 1.8.2013

Die seitens der maßgeblichen EU-Richtlinien geforderte Effektivität des vergabespezifischen Rechtsschutzes weist in der österreichischen Spruchpraxis Defizite auf. Insbesondere durch die strenge Judikatur zur Antragslegitimation beschränken sich die Nachprüfungsbehörden sehr oft auf die Frage, ob im Angebot des Nachprüfungswerbers Mängel enthalten sind, um so - ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Gründen - eine formale (nicht stattgebende) Entscheidung treffen zu können. - Dieser Praxis könnte möglicherweise eine Änderung widerfahren. In seinem Fachbeitrag setzt sich Huber Reisner mit dem - auch im Judikaturteil enthaltenen - Urteil des EuGH in der Rechtssache „Fastweb“ auseinander. Zusammenfassend kommt er zu dem Ergebnis, dass die Antragslegitimation nun nicht mehr jedenfalls abgesprochen werden kann, sondern auch dann besteht, wenn der auszuscheidende Bieter vorbringt, dass der erfolgreiche Bieter auszuscheiden wäre.

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