BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 29 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 122
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter aus technischen Gründen gemäß § 29 Abs 2 Z 2 BVergG setzt voraus, dass der Auftrag wegen seiner technischen Anforderungen nur von einem Unternehmer erfüllt werden kann. Die Beweislast dafür trägt der Auftraggeber.