BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 125, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 8, KartG 2005 § 1, KartG 2005 § 2 Abs 2 Z 1
Da es sich bei der vertieften Angebotsprüfung um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.