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Vergreifen im Ausdruck

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/44RPA 2013, 123 Heft 2 v. 1.4.2013

BVA, 14.12.2012, N/0102-BVA/09/2012-46

BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 8

Wenn der Auftraggeber in der Bekanntgabe der Ausscheidensentscheidung (fälschlicherweise) auf Z 8 der zit Bestimmung [Anm § 129 Abs 1 BVergG 2006] verweist, so ist darin lediglich ein - im Ergebnis irrelevantes - „Vergreifen im Ausdruck“ zu erblicken (falsa demonstratio non nocet). Die irrtümliche Zitierung der Z 8 anstatt der Z 7 des § 129 Abs 1 BVergG 2006 ändert nichts an der Tatsache, dass das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin aus dem Grunde der Ausschreibungswidrigkeit und damit im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen sind ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit nach § 126 BVergG 2006 auszuscheiden (vgl Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 129 Rz 73).

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