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Konkreter Nachweis des Vorliegens einer „verpönten Abrede“ erforderlich

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/23RPA 2013, 55 Heft 1 v. 1.2.2013

VKS Wien, 26.01.2012, VKS-10108/11

BVergG § 129 Abs 1 Z 8

Kann ein Auftraggeber einem Bieter das Vorliegen einer derartigen verpöntes Abrede nicht mit der für die Prüfung von Angeboten erforderlichen Sicherheit begründen, muss er vom Ausscheiden des betroffenen Angebots aus diesem Grunde Abstand nehmen. Da keine konkreten Hinweise für, für „den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden“ gefunden werden konnten, ist der Ausscheidungsgrund des § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 nicht gegeben und damit eine Ausscheidung des Angebotes der Teilnahmeberechtigten aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.

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