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BVA: Begründung der Zuschlagsentscheidung und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

JudikaturHubert ReisnerRPA 2012, 155 Heft 3 v. 1.6.2012

BVergG 2006 § 128 Abs 3, BVergG 2006 § 131

Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Begründung seiner Zuschlagsentscheidung nach § 131 vierter Satz BVergG 2006 soll - wie aus den Materialien ersichtlich - dem Bieter die Einbringung eines Nachprüfungsantrages mit ausreichender Vorbereitungszeit ermöglichen und dient daher letztlich den Zielen des § 19 Abs 1 BVergG 2006.

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