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BVA: Nur bei minder bedeutsamen Unklarheiten kann auf eine schriftliche Preisaufklärung verzichtet werden

JudikaturChristian Fink , Anna RadlRPA 2012, 105 Heft 2 v. 1.4.2012

BVergG § 122, BVergG § 123, BVergG § 124, BVergG § 313

Die vom Auftraggeber vorgelegten Vergabeunterlagen bilden die Grenze dafür, ob über die Begründung einer Vergabeentscheidung hinausgehend zu Lasten des Antragstellers weitere Ausscheidensgründe amtswegig aufgegriffen werden dürfen.

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