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Kein nachträgliches Erlangen der finanziellen Leistungsfähigkeit

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2012/9RPA 2012, 43 Heft 1 v. 1.2.2012

BVA, 28.07.2011, N/0065-BVA/07/2011-22

BVergG 2006 § 141, BVergG 2006 § 69 Z 1

Darüber hinaus muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, widrigenfalls der Bieter ausgeschieden wird (vgl. Punkt 6.1 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Der Argumentation der Antragstellerin, dass ihre finanziellen Ressourcen für das Los 3 im Falle eines Nichterhalts des Zuschlags im Los 2 „freiwürden“, ist entgegenzuhalten, dass die Ausschreibungsbedingungen entsprechend dem BVergG (vgl. § 69 Z 1 BVergG) festlegen, dass die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen müssen und dass diese (gegebene) Leistungsfähigkeit durch in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen genannte Nachweise belegt werden muss. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.5.2011, 2008/04/0087, festgehalten hat, müssen diese Nachweise bereits (zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung)

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