BVA, 31.05.2011, N/0029-BVA/12/2011-22
BVergG § 123
Das BVA verkennt keineswegs, dass sich die Wirkung der Bestandkraft von Entscheidungen des Auftraggebers auch auf die Nachprüfungsbehörde erstreckt (siehe etwa VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135 und BVA 28.8.2008, N/0101-BVA/12/2008-34). Dem BVA ist es daher verwehrt, die Rechtswidrigkeit bestandskräftiger Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen „inzident“ in Prüfung zu ziehen (RV 1171 BlgNR 22. GP 138). Jedoch ist zwischen der Festlegung in der Ausschreibung, auf welcher Grundlage die Bewertung in einem Vergabeverfahren durch den Auftraggeber konkret zu erfolgen hat und der gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem anschließenden Nachprüfungsverfahren vor dem BVA zu unterscheiden, zumal die Rechtsprechung auch bei nichtprioritären Dienstleistungen die Nachvollziehbarkeit von Auftraggeberentscheidungen verlangt (BVA 14.3.2008, N/0014-BVA/09/2008-28 sowie jüngst BVA 16.3.2011, N/0011-BVA/10/2011-40).