VwGH, 22.06.2011, 2011/04/0011
BVergG § 125 Abs 3 Z 1
Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis gemäß § 125 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2006 vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (vgl. Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006-Kommentar (2009) Rz. 28 zu § 125).