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BVA: Unzulässiges Billigstbieterprinzip und mangelnde der Angebote begründen Nichtigkeit einer Ausschreibung im Gesundheitsbereich

JudikaturFranz Josef ArztmannRPA 2011, 342 Heft 6 v. 1.12.2011

BVergG 2006 § 75 Abs 5, BVergG 2006 § 78 Abs 3, BVergG 2006 § 79 Abs 3, BVergG 2006 § 96 Abs 1, BVergG 2006 § 96 Abs 6, BVergG 2006 § 151 Abs 6

Die Wahl des Billigstbieterprinzips setzt voraus, dass der Qualitätsstandard der Leistung so klar und eindeutig definiert ist, dass seine Einhaltung leicht geprüft werden kann und er die Produkte damit vergleichbar macht.

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