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Festlegung des Auftragsgegenstandes ist Sache des Auftraggebers

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/92RPA 2011, 299 Heft 5 v. 1.10.2011

BVA, 15.07.2011, N/0054-BVA/10/2011-25

BVergG § 96 Abs 1

Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, den Leistungsgenstand festzulegen. Ein Bieter kann nicht verlangen, dass der Auftraggeber seinen Bedarf und damit den Gegenstand des Vergabeverfahrens nach der Produktpalette und den Vorstellungen des Bieters festlegt (VwGH 14.4.2011, 2008/04/0104).

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