VwGH, 22.06.2011, 2007/04/0076
BVergG 2006 § 2 Z 16 a aa
Im konkreten Fall hat der Auftraggeber durch einen Mitarbeiter zum Ausdruck gebracht, es solle grundsätzlich von Minuspreisen Abstand genommen werden. Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2011, Zl. 2006/04/0200, mwN). Für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ist aber die Mitteilung eines Auftraggebers, es „soll grundsätzlich“ von Mindestpreisen Abstand genommen werden, keineswegs als Festlegung in dem Sinn zu verstehen, dass Minuspreise bei sonstiger Ausscheidung des Angebotes nicht angeboten werden dürfen.